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OGVE 2018/19 Nr. 12

Obwalden · 2022-12-19 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 12 Art. 70 StGB; Art. 78, 127, 197, 263 Abs. 1 lit. d, 393 StPO Vollständigkeit eines Einvernahmeprotokolls. Wer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt, kann sich später grundsätzlich nicht mehr a

Sachverhalt

Im Rahmen der gegen C. (nachfolgend: Beschuldigte) und F. (nachfolgend: Beschuldigter) geführten Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte, führte die Kantonspolizei Obwalden am Wohnsitz der Beschuldigten, und später am Wohnsitz von D., Hausdurchsuchungen durch. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurden unter anderem folgende Vermögenswerte bzw. Gegenstände beschlagnahmt:

– Sich. Nr. A11 (Porsche Carrera OW X), Fundort: (Garage von D.)

– Sich. Nr. B12 (Schlüssel Porsche Carrera), Fundort: (Wohnung der Beschuldigten)

– Sich. Nr. B72 (Fahrzeugausweis Porsche Carerra): Fundort: (Wohnung der Beschuldigten) Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände grösstenteils auf, hielt aber gleichzeitig an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der vorgenannten Vermögenswerte bzw. Gegenstände fest. D. erhob beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde gegen diese Verfügung. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB ist eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat, wobei nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft begangen worden ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 129 IV 305 E. 4.2.1). Der Einziehung unterliegen alle Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt wurden, unabhängig davon, ob der Täter diese Vermögenswerte erlangte, oder eine an der Tat unbeteiligte Drittperson (Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.]. Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N. 299). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Einziehung unterliegt als Eingriff in die Eigentumsgarantie somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 140 IV 133 E. 3; 124 I 10). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage, 2013, Art. 70/71 N. 62). 2.2 Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens können demnach Vermögenswerte be-schlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind. Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung genügt ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Auflage 2014, Art. 263 N. 41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzen strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und die Zwangsmassnahme ausserdem i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (BGE 140 IV 133 E. 3). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2018, 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.1). Handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, ist zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1). 2.3 Zunächst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Verletzung von Verfahrensrechten zu prüfen. Danach stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 21. Juni 2018 den erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB standhält. … 4. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 6. Februar 2018 anlässlich der polizeilichen Einvernahme über ihre Rechte i.S.v. Art. 127 StPO aufgeklärt. Anlässlich dieser Einver-nahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf einen Rechtsbeistand (Bg. Bel. 13.5. 0001). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf das Recht hingewiesen, einen Rechtsbeistand nach freier Wahl und auf ihre Kosten beizuziehen zu können (Bg. Bel. Act 13.5. 0011, Frage 8). Die Frage, ob sie diesbezüglich Unklarheiten bzw. Fragen habe, verneinte sie (Bg. Bel. 13.5. 0011, Frage 8). Unsicherheiten hinsichtlich des Rechts auf Beizugs eines Rechtsbeistands sind daher weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Verpflichtung auf Rechtsbelehrung in genügender Weise nachgekommen. Es liegt keine Verletzung der Verfahrensrechte vor. 4.3 In Bezug auf die anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 angeblich getätigte Aus-sage der Beschwerdeführerin, unkonzentriert und unausgeschlafen zu sein, ist festzuhalten, dass diese im Einvernahmeprotokoll nicht enthalten ist (Bg. Bel. 13.5. 0010 ff.). Vielmehr bejahte sie die Frage, ob sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (Bg. Bel. 13.5. 0011). Im Übrigen ist anhand des Einvernahmeprotokolls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Durchsicht des Protokolls auf Ergänzungen oder Be-richtigungen hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Verfassung verzichtete (Bg. Bel. 13.5. 0015, Frage 37). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht ebenfalls hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Gegenstandes der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, weil ihr nicht klar gewesen ist, worum es bei der Einvernahme geht und nicht, weil sie angeblich unausgeschlafen und unkonzentriert gewesen ist (Bg. Bel. 13.5. 0012, Frage 13). Im Gegensatz zum polizeilichen Einvernahmeprotokoll, dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll sowie dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 6. Februar 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin jede Seite des Einvernahmeprotokolls vom 7. März 2018. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie somit die Richtigkeit des Protokolls (Bg. Bel. 13.5 0016). Sie kann sich daher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen, das Protokoll sei unvollständig bzw. ihre Aussagen seien nicht im vollem Umfang protokolliert worden. Es ist daher keine Verletzung der allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere von Art. 78 StPO, ersichtlich. 5. 5.1 Weiter gilt es, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug Porsche Carrera OW X (nachfolgend: Porsche) gehöre ihr. Es sei auf sie angemeldet. Sie zahle für dieses Fahrzeug die Strassenverkehrssteuern sowie die Motorfahrzeugversicherung. Der Fahrzeugausweis sei ebenfalls auf sie ausgestellt. Sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag, der vermutlich beschlagnahmt worden sei, ungefähr im Jahr 2016 erworben. Die Beschlagnahme des Porsches sowie des dazugehörigen Schlüssels inklusive Fahrzeugausweis sei daher aufzuheben. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es bestehe ein dringender und anklagereifer Tatver-dacht, dass es sich beim Porsche um einen Vermögenswert handle, der durch eine Straftat erlangt worden und daher gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sei. Die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Zusammenhang derzeit nicht die beschuldigte Person. Entsprechend sei sie als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu behandeln. Wie bereits unter E. 2.1 erwähnt, ist die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin jedoch keine dieser Voraussetzungen. Daher geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Kantonsgericht Obwalden den bevorstehenden Antrag zur Einziehung des Porsches gutheissen wird. 5.3 Strittig ist, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatverdacht als hinreichend, objektiv begründet und konkret qualifiziert werden kann und die darauf gestützte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO.). … 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des hin-reichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2). Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2018, 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.1). 7.2 Im Rahmen einer summarischen Würdigung der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Tatverdacht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen konnte. Es liegen somit Hinweise vor, die für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten und eine Einziehung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB sprechen. So verkaufte die Beschuldigte nachweislich ein mit Arrest belegtes Grundstück, wobei die Beschuldigte vorab Fr. 50'000.-- des Kaufpreises in bar erhielt. Der Barkauf des Porsches nur zehn Tage nach Erhalt der Fr. 50'000.-- lässt damit den Schluss zu, dass der Porsche durch eine Straftat erlangt wurde. Überdies würdigte die Beschwerdegegnerin zu Recht das unstete Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Insbesondere das widersprüchliche Aussageverhalten hinsichtlich des Kaufpreises des Porsches spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 brachte sie vor, dem Beschuldigten für den Porsche Fr. 10'000.-- in bar ausbezahlt zu haben (Bg. Bel. 13.5. 0014, Frage 24 und 25). Anschliessend wendet sie in der Replik ein, insgesamt zwei Zahlungen im Umfang von jeweils Fr. 10'000.-- an den Beschuldigten geleistet zu haben. Darüber hinaus habe sie dem Beschuldigten während ihrer Beziehung noch mehr Bargeld gegeben, wobei der Gesamtbetrag weit über den zusätzlich im Kaufvertrag festgelegten EUR 35'000.-- gelegen habe. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Verkehrssicherheitszentrum NW/OW erst am 25. Oktober 2016 – ein halbes Jahr nachdem der Beschuldigte den Porsche erworben hat –, eingetragen (Bg. Bel. 4.1.6. 0046) und der Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin fast zeitgleich am 24./29. Oktober 2016 abgewickelt wurde (Bg. Bel. 4.1.14.1. 0197–0198), geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich um ein reines Scheingeschäft handeln könnte, ohne dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten eine Gegenleistung für den Porsche ausgerichtet hätte. 7.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, eine allfällige Einziehung des Fahrzeugs würde für sie einen enormen finanziellen Verlust und daher eine unverhältnismässige Härte darstellen, sticht nicht. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, dem Beschuldigten über längere Zeit mehrere tausend Franken überreicht zu haben, ohne darüber Buch zu führen bzw. den genauen Betrag zu kennen. Im Übrigen verwickelt sich die Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, bezüglich des Kaufpreises des Porsches in eklatante Widersprüche. Dies spricht dagegen, dass das Fahrzeug für sie ein derart wichtiger Vermögenswert ist, wie sie geltend macht. 7.4 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist im Hinblick auf die richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB somit verhältnismässig. Eine Rechtsverletzung, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unangemessene Handlung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin legt den Tatverdacht in einer Gesamtbetrachtung in anschaulicher und umfassender Weise dar, womit dieser als hinreichend, begründet und konkret zu qualifizieren ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen wird. Der Beschwerdeführerin gelingt es dagegen nicht, in zulänglicher Weise darzulegen, inwiefern die Verfügung vom 21. Juni 2018 eine Verletzung i.S.v. Art. 197 StPO darstellen soll. Die von ihr vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen genügen nicht, um den vorliegenden Tatverdacht zu entkräften. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, die Unverhältnismässigkeit der verfügten Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu belegen. Vielmehr ist die Verfügung aufgrund des vorliegenden Tatverdachts im Hinblick auf die richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB geeignet und erforderlich. Zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin besteht ein vernünftiges Verhältnis, da zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin für den Porsche eine Gegenleistung im Umfang von Fr. 20'000.-- bzw. EUR 35'000.-- erbracht hat und eine allfällige Einziehung des Porsches für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Härte darstellt (Art. 70 Abs. 2 StGB). … 9. Zusammenfassend erweist sich die am 21. Juni 2018 verfügte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über den Porsche (Sich. Nr. A11), den Schlüssel des Porsches (Sich. Nr. B12) sowie über den Fahrzeugausweis (Sich. Nr. B72) im Hinblick auf eine mögliche richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2018 zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte beschuldigter vermögenswert beschlagnahme frage iv bundesgericht fahrzeug verhältnismässigkeit obwalden fahrzeugausweis gegenleistung dritter richtigkeit strafbare handlung entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.70 StPO: Art.197 Art.263 StPO: Art.78 Art.127 Art.197 Art.263 Weitere Urteile BGer 1B_694/2011 1B_26/2018 1B_212/2010 1B_30/2018 OGVE 2018/19 Nr. 12 Leitentscheide BGE 140-IV-133 129-IV-305 124-IV-313 124-I-6 S.10 141-IV-155 141-IV-87

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB ist eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat, wobei nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft begangen worden ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 129 IV 305 E. 4.2.1). Der Einziehung unterliegen alle Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt wurden, unabhängig davon, ob der Täter diese Vermögenswerte erlangte, oder eine an der Tat unbeteiligte Drittperson (Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.]. Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N. 299). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Einziehung unterliegt als Eingriff in die Eigentumsgarantie somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 140 IV 133 E. 3; 124 I 10). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage, 2013, Art. 70/71 N. 62).

E. 2.2 Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens können demnach Vermögenswerte be-schlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind. Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung genügt ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Auflage 2014, Art. 263 N. 41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzen strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und die Zwangsmassnahme ausserdem i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (BGE 140 IV 133 E. 3). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2018, 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.1). Handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, ist zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1).

E. 2.3 Zunächst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Verletzung von Verfahrensrechten zu prüfen. Danach stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 21. Juni 2018 den erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB standhält. …

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 6. Februar 2018 anlässlich der polizeilichen Einvernahme über ihre Rechte i.S.v. Art. 127 StPO aufgeklärt. Anlässlich dieser Einver-nahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf einen Rechtsbeistand (Bg. Bel. 13.5. 0001). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf das Recht hingewiesen, einen Rechtsbeistand nach freier Wahl und auf ihre Kosten beizuziehen zu können (Bg. Bel. Act 13.5. 0011, Frage 8). Die Frage, ob sie diesbezüglich Unklarheiten bzw. Fragen habe, verneinte sie (Bg. Bel. 13.5. 0011, Frage 8). Unsicherheiten hinsichtlich des Rechts auf Beizugs eines Rechtsbeistands sind daher weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Verpflichtung auf Rechtsbelehrung in genügender Weise nachgekommen. Es liegt keine Verletzung der Verfahrensrechte vor.

E. 4.3 In Bezug auf die anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 angeblich getätigte Aus-sage der Beschwerdeführerin, unkonzentriert und unausgeschlafen zu sein, ist festzuhalten, dass diese im Einvernahmeprotokoll nicht enthalten ist (Bg. Bel. 13.5. 0010 ff.). Vielmehr bejahte sie die Frage, ob sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (Bg. Bel. 13.5. 0011). Im Übrigen ist anhand des Einvernahmeprotokolls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Durchsicht des Protokolls auf Ergänzungen oder Be-richtigungen hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Verfassung verzichtete (Bg. Bel. 13.5. 0015, Frage 37). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht ebenfalls hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Gegenstandes der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, weil ihr nicht klar gewesen ist, worum es bei der Einvernahme geht und nicht, weil sie angeblich unausgeschlafen und unkonzentriert gewesen ist (Bg. Bel. 13.5. 0012, Frage 13). Im Gegensatz zum polizeilichen Einvernahmeprotokoll, dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll sowie dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 6. Februar 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin jede Seite des Einvernahmeprotokolls vom 7. März 2018. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie somit die Richtigkeit des Protokolls (Bg. Bel. 13.5 0016). Sie kann sich daher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen, das Protokoll sei unvollständig bzw. ihre Aussagen seien nicht im vollem Umfang protokolliert worden. Es ist daher keine Verletzung der allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere von Art. 78 StPO, ersichtlich.

E. 5.1 Weiter gilt es, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug Porsche Carrera OW X (nachfolgend: Porsche) gehöre ihr. Es sei auf sie angemeldet. Sie zahle für dieses Fahrzeug die Strassenverkehrssteuern sowie die Motorfahrzeugversicherung. Der Fahrzeugausweis sei ebenfalls auf sie ausgestellt. Sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag, der vermutlich beschlagnahmt worden sei, ungefähr im Jahr 2016 erworben. Die Beschlagnahme des Porsches sowie des dazugehörigen Schlüssels inklusive Fahrzeugausweis sei daher aufzuheben.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es bestehe ein dringender und anklagereifer Tatver-dacht, dass es sich beim Porsche um einen Vermögenswert handle, der durch eine Straftat erlangt worden und daher gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sei. Die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Zusammenhang derzeit nicht die beschuldigte Person. Entsprechend sei sie als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu behandeln. Wie bereits unter E. 2.1 erwähnt, ist die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin jedoch keine dieser Voraussetzungen. Daher geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Kantonsgericht Obwalden den bevorstehenden Antrag zur Einziehung des Porsches gutheissen wird.

E. 5.3 Strittig ist, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatverdacht als hinreichend, objektiv begründet und konkret qualifiziert werden kann und die darauf gestützte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO.). …

E. 7.1 Die Beschwerdeinstanz hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des hin-reichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2). Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2018, 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.1).

E. 7.2 Im Rahmen einer summarischen Würdigung der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Tatverdacht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen konnte. Es liegen somit Hinweise vor, die für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten und eine Einziehung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB sprechen. So verkaufte die Beschuldigte nachweislich ein mit Arrest belegtes Grundstück, wobei die Beschuldigte vorab Fr. 50'000.-- des Kaufpreises in bar erhielt. Der Barkauf des Porsches nur zehn Tage nach Erhalt der Fr. 50'000.-- lässt damit den Schluss zu, dass der Porsche durch eine Straftat erlangt wurde. Überdies würdigte die Beschwerdegegnerin zu Recht das unstete Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Insbesondere das widersprüchliche Aussageverhalten hinsichtlich des Kaufpreises des Porsches spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 brachte sie vor, dem Beschuldigten für den Porsche Fr. 10'000.-- in bar ausbezahlt zu haben (Bg. Bel. 13.5. 0014, Frage 24 und 25). Anschliessend wendet sie in der Replik ein, insgesamt zwei Zahlungen im Umfang von jeweils Fr. 10'000.-- an den Beschuldigten geleistet zu haben. Darüber hinaus habe sie dem Beschuldigten während ihrer Beziehung noch mehr Bargeld gegeben, wobei der Gesamtbetrag weit über den zusätzlich im Kaufvertrag festgelegten EUR 35'000.-- gelegen habe. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Verkehrssicherheitszentrum NW/OW erst am 25. Oktober 2016 – ein halbes Jahr nachdem der Beschuldigte den Porsche erworben hat –, eingetragen (Bg. Bel. 4.1.6. 0046) und der Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin fast zeitgleich am 24./29. Oktober 2016 abgewickelt wurde (Bg. Bel. 4.1.14.1. 0197–0198), geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich um ein reines Scheingeschäft handeln könnte, ohne dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten eine Gegenleistung für den Porsche ausgerichtet hätte.

E. 7.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, eine allfällige Einziehung des Fahrzeugs würde für sie einen enormen finanziellen Verlust und daher eine unverhältnismässige Härte darstellen, sticht nicht. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, dem Beschuldigten über längere Zeit mehrere tausend Franken überreicht zu haben, ohne darüber Buch zu führen bzw. den genauen Betrag zu kennen. Im Übrigen verwickelt sich die Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, bezüglich des Kaufpreises des Porsches in eklatante Widersprüche. Dies spricht dagegen, dass das Fahrzeug für sie ein derart wichtiger Vermögenswert ist, wie sie geltend macht.

E. 7.4 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist im Hinblick auf die richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB somit verhältnismässig. Eine Rechtsverletzung, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unangemessene Handlung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin legt den Tatverdacht in einer Gesamtbetrachtung in anschaulicher und umfassender Weise dar, womit dieser als hinreichend, begründet und konkret zu qualifizieren ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen wird. Der Beschwerdeführerin gelingt es dagegen nicht, in zulänglicher Weise darzulegen, inwiefern die Verfügung vom 21. Juni 2018 eine Verletzung i.S.v. Art. 197 StPO darstellen soll. Die von ihr vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen genügen nicht, um den vorliegenden Tatverdacht zu entkräften. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, die Unverhältnismässigkeit der verfügten Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu belegen. Vielmehr ist die Verfügung aufgrund des vorliegenden Tatverdachts im Hinblick auf die richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB geeignet und erforderlich. Zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin besteht ein vernünftiges Verhältnis, da zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin für den Porsche eine Gegenleistung im Umfang von Fr. 20'000.-- bzw. EUR 35'000.-- erbracht hat und eine allfällige Einziehung des Porsches für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Härte darstellt (Art. 70 Abs. 2 StGB). …

E. 9 Zusammenfassend erweist sich die am 21. Juni 2018 verfügte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über den Porsche (Sich. Nr. A11), den Schlüssel des Porsches (Sich. Nr. B12) sowie über den Fahrzeugausweis (Sich. Nr. B72) im Hinblick auf eine mögliche richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2018 zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte beschuldigter vermögenswert beschlagnahme frage iv bundesgericht fahrzeug verhältnismässigkeit obwalden fahrzeugausweis gegenleistung dritter richtigkeit strafbare handlung entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.70 StPO: Art.197 Art.263 StPO: Art.78 Art.127 Art.197 Art.263 Weitere Urteile BGer 1B_694/2011 1B_26/2018 1B_212/2010 1B_30/2018 OGVE 2018/19 Nr. 12 Leitentscheide BGE 140-IV-133 129-IV-305 124-IV-313 124-I-6 S.10 141-IV-155 141-IV-87

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OGVE 2018/19 Nr. 12 Art. 70 StGB; Art. 78, 127, 197, 263 Abs. 1 lit. d, 393 StPO Vollständigkeit eines Einvernahmeprotokolls. Wer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigt, kann sich später grundsätzlich nicht mehr auf dessen Unvollständigkeit berufen (E. 4.3). Voraussetzungen der Beschlagnahme von Vermögenswerten und Gegenständen. Die Beschwerdeinstanz hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen. Es genügt, dass sich der Tatverdacht aufgrund der Aktenlage schlüssig und widerspruchsfrei ergibt und es nicht auszuschliessen ist, dass der Strafrichter die Einziehungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen wird (E. 7). Entscheid des Obergerichts vom 16. Oktober 2018 (BS 18/021). Sachverhalt: Im Rahmen der gegen C. (nachfolgend: Beschuldigte) und F. (nachfolgend: Beschuldigter) geführten Strafuntersuchung wegen verschiedener Vermögens- und Urkundendelikte, führte die Kantonspolizei Obwalden am Wohnsitz der Beschuldigten, und später am Wohnsitz von D., Hausdurchsuchungen durch. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurden unter anderem folgende Vermögenswerte bzw. Gegenstände beschlagnahmt:

– Sich. Nr. A11 (Porsche Carrera OW X), Fundort: (Garage von D.)

– Sich. Nr. B12 (Schlüssel Porsche Carrera), Fundort: (Wohnung der Beschuldigten)

– Sich. Nr. B72 (Fahrzeugausweis Porsche Carerra): Fundort: (Wohnung der Beschuldigten) Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hob die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände grösstenteils auf, hielt aber gleichzeitig an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der vorgenannten Vermögenswerte bzw. Gegenstände fest. D. erhob beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde gegen diese Verfügung. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB ist eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat, wobei nicht erforderlich ist, dass die Handlung schuldhaft begangen worden ist (BGE 141 IV 155 E. 4.1; 129 IV 305 E. 4.2.1). Der Einziehung unterliegen alle Vermögenswerte, welche durch eine Straftat erlangt wurden, unabhängig davon, ob der Täter diese Vermögenswerte erlangte, oder eine an der Tat unbeteiligte Drittperson (Marcel Scholl, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.]. Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N. 299). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Die Einziehung unterliegt als Eingriff in die Eigentumsgarantie somit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 140 IV 133 E. 3; 124 I 10). Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass das Gericht bei der Anwendung der Ausgleichseinziehung jeweils zu klären hat, ob die Massnahme im Hinblick auf den angestrebten Zweck geeignet und erforderlich ist, und ob zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage, 2013, Art. 70/71 N. 62). 2.2 Im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens können demnach Vermögenswerte be-schlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind. Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung genügt ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band II, 2. Auflage 2014, Art. 263 N. 41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzen strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und die Zwangsmassnahme ausserdem i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 StPO vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält (BGE 140 IV 133 E. 3). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2018, 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.1). Handelt es sich um eine Beschlagnahme deliktisch erlangter Vorteile, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, ist zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den erkennenden Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1). 2.3 Zunächst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Verletzung von Verfahrensrechten zu prüfen. Danach stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 21. Juni 2018 den erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB standhält. … 4. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 6. Februar 2018 anlässlich der polizeilichen Einvernahme über ihre Rechte i.S.v. Art. 127 StPO aufgeklärt. Anlässlich dieser Einver-nahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf einen Rechtsbeistand (Bg. Bel. 13.5. 0001). Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf das Recht hingewiesen, einen Rechtsbeistand nach freier Wahl und auf ihre Kosten beizuziehen zu können (Bg. Bel. Act 13.5. 0011, Frage 8). Die Frage, ob sie diesbezüglich Unklarheiten bzw. Fragen habe, verneinte sie (Bg. Bel. 13.5. 0011, Frage 8). Unsicherheiten hinsichtlich des Rechts auf Beizugs eines Rechtsbeistands sind daher weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Verpflichtung auf Rechtsbelehrung in genügender Weise nachgekommen. Es liegt keine Verletzung der Verfahrensrechte vor. 4.3 In Bezug auf die anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 angeblich getätigte Aus-sage der Beschwerdeführerin, unkonzentriert und unausgeschlafen zu sein, ist festzuhalten, dass diese im Einvernahmeprotokoll nicht enthalten ist (Bg. Bel. 13.5. 0010 ff.). Vielmehr bejahte sie die Frage, ob sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (Bg. Bel. 13.5. 0011). Im Übrigen ist anhand des Einvernahmeprotokolls ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Durchsicht des Protokolls auf Ergänzungen oder Be-richtigungen hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Verfassung verzichtete (Bg. Bel. 13.5. 0015, Frage 37). Aus dem Einvernahmeprotokoll geht ebenfalls hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Gegenstandes der Einvernahme auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hat, weil ihr nicht klar gewesen ist, worum es bei der Einvernahme geht und nicht, weil sie angeblich unausgeschlafen und unkonzentriert gewesen ist (Bg. Bel. 13.5. 0012, Frage 13). Im Gegensatz zum polizeilichen Einvernahmeprotokoll, dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll sowie dem Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 6. Februar 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin jede Seite des Einvernahmeprotokolls vom 7. März 2018. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie somit die Richtigkeit des Protokolls (Bg. Bel. 13.5 0016). Sie kann sich daher zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen, das Protokoll sei unvollständig bzw. ihre Aussagen seien nicht im vollem Umfang protokolliert worden. Es ist daher keine Verletzung der allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere von Art. 78 StPO, ersichtlich. 5. 5.1 Weiter gilt es, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Fahrzeug Porsche Carrera OW X (nachfolgend: Porsche) gehöre ihr. Es sei auf sie angemeldet. Sie zahle für dieses Fahrzeug die Strassenverkehrssteuern sowie die Motorfahrzeugversicherung. Der Fahrzeugausweis sei ebenfalls auf sie ausgestellt. Sie habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag, der vermutlich beschlagnahmt worden sei, ungefähr im Jahr 2016 erworben. Die Beschlagnahme des Porsches sowie des dazugehörigen Schlüssels inklusive Fahrzeugausweis sei daher aufzuheben. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es bestehe ein dringender und anklagereifer Tatver-dacht, dass es sich beim Porsche um einen Vermögenswert handle, der durch eine Straftat erlangt worden und daher gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sei. Die Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Zusammenhang derzeit nicht die beschuldigte Person. Entsprechend sei sie als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu behandeln. Wie bereits unter E. 2.1 erwähnt, ist die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die Beschwerdeführerin erfüllt nach Auffassung der Beschwerdegegnerin jedoch keine dieser Voraussetzungen. Daher geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das Kantonsgericht Obwalden den bevorstehenden Antrag zur Einziehung des Porsches gutheissen wird. 5.3 Strittig ist, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatverdacht als hinreichend, objektiv begründet und konkret qualifiziert werden kann und die darauf gestützte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO.). … 7. 7.1 Die Beschwerdeinstanz hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des hin-reichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_212/2010 vom 22. September 2010, E. 3.2). Es ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2018, 1B_30/2018 vom 6. Juli 2018, E. 2.1). 7.2 Im Rahmen einer summarischen Würdigung der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihren Tatverdacht schlüssig und widerspruchsfrei darlegen konnte. Es liegen somit Hinweise vor, die für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten und eine Einziehung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB sprechen. So verkaufte die Beschuldigte nachweislich ein mit Arrest belegtes Grundstück, wobei die Beschuldigte vorab Fr. 50'000.-- des Kaufpreises in bar erhielt. Der Barkauf des Porsches nur zehn Tage nach Erhalt der Fr. 50'000.-- lässt damit den Schluss zu, dass der Porsche durch eine Straftat erlangt wurde. Überdies würdigte die Beschwerdegegnerin zu Recht das unstete Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Insbesondere das widersprüchliche Aussageverhalten hinsichtlich des Kaufpreises des Porsches spricht gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2018 brachte sie vor, dem Beschuldigten für den Porsche Fr. 10'000.-- in bar ausbezahlt zu haben (Bg. Bel. 13.5. 0014, Frage 24 und 25). Anschliessend wendet sie in der Replik ein, insgesamt zwei Zahlungen im Umfang von jeweils Fr. 10'000.-- an den Beschuldigten geleistet zu haben. Darüber hinaus habe sie dem Beschuldigten während ihrer Beziehung noch mehr Bargeld gegeben, wobei der Gesamtbetrag weit über den zusätzlich im Kaufvertrag festgelegten EUR 35'000.-- gelegen habe. Auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim Verkehrssicherheitszentrum NW/OW erst am 25. Oktober 2016 – ein halbes Jahr nachdem der Beschuldigte den Porsche erworben hat –, eingetragen (Bg. Bel. 4.1.6. 0046) und der Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin fast zeitgleich am 24./29. Oktober 2016 abgewickelt wurde (Bg. Bel. 4.1.14.1. 0197–0198), geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass es sich um ein reines Scheingeschäft handeln könnte, ohne dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten eine Gegenleistung für den Porsche ausgerichtet hätte. 7.3 Das Argument der Beschwerdeführerin, eine allfällige Einziehung des Fahrzeugs würde für sie einen enormen finanziellen Verlust und daher eine unverhältnismässige Härte darstellen, sticht nicht. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, dem Beschuldigten über längere Zeit mehrere tausend Franken überreicht zu haben, ohne darüber Buch zu führen bzw. den genauen Betrag zu kennen. Im Übrigen verwickelt sich die Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, bezüglich des Kaufpreises des Porsches in eklatante Widersprüche. Dies spricht dagegen, dass das Fahrzeug für sie ein derart wichtiger Vermögenswert ist, wie sie geltend macht. 7.4 Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist im Hinblick auf die richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB somit verhältnismässig. Eine Rechtsverletzung, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unangemessene Handlung durch die Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin legt den Tatverdacht in einer Gesamtbetrachtung in anschaulicher und umfassender Weise dar, womit dieser als hinreichend, begründet und konkret zu qualifizieren ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen wird. Der Beschwerdeführerin gelingt es dagegen nicht, in zulänglicher Weise darzulegen, inwiefern die Verfügung vom 21. Juni 2018 eine Verletzung i.S.v. Art. 197 StPO darstellen soll. Die von ihr vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen genügen nicht, um den vorliegenden Tatverdacht zu entkräften. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, die Unverhältnismässigkeit der verfügten Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu belegen. Vielmehr ist die Verfügung aufgrund des vorliegenden Tatverdachts im Hinblick auf die richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB geeignet und erforderlich. Zwischen diesem Zweck und dem Eingriff in die Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin besteht ein vernünftiges Verhältnis, da zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin für den Porsche eine Gegenleistung im Umfang von Fr. 20'000.-- bzw. EUR 35'000.-- erbracht hat und eine allfällige Einziehung des Porsches für die Beschwerdeführerin eine unverhältnismässige Härte darstellt (Art. 70 Abs. 2 StGB). … 9. Zusammenfassend erweist sich die am 21. Juni 2018 verfügte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über den Porsche (Sich. Nr. A11), den Schlüssel des Porsches (Sich. Nr. B12) sowie über den Fahrzeugausweis (Sich. Nr. B72) im Hinblick auf eine mögliche richterliche Einziehung i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2018 zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte beschuldigter vermögenswert beschlagnahme frage iv bundesgericht fahrzeug verhältnismässigkeit obwalden fahrzeugausweis gegenleistung dritter richtigkeit strafbare handlung entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.70 StPO: Art.197 Art.263 StPO: Art.78 Art.127 Art.197 Art.263 Weitere Urteile BGer 1B_694/2011 1B_26/2018 1B_212/2010 1B_30/2018 OGVE 2018/19 Nr. 12 Leitentscheide BGE 140-IV-133 129-IV-305 124-IV-313 124-I-6 S.10 141-IV-155 141-IV-87